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§ 203 Allgemeines Berggesetz (Nordrhein-Westfalen)

Allgemeines Berggesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 04.06.2004 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sobald auf einem Bergwerk eine Gefahr hinsichtlich der in § 196 bezeichneten Gegenstände eintritt, ist dem Bergamt hiervon Anzeige zu machen. Der Bergwerksbesitzer hat Vorsorge zu treffen, daß die Anzeige unverzüglich erstattet wird.

Zweiter Abschnitt

Von dem Verfahren bei Unglücksfällen