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# § 196 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Allgemeines Berggesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bergbau steht unter der Aufsicht der Bergbehörden.

(2) Sie erstreckt sich insbesondere auf

die Sicherheit der Baue,

die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter,

die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebes,

den Schutz aller Lagerstätten, soweit er im allgemeinwirtschaftlichen Interesse liegt,

den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs während des Bergwerksbetriebes und nach dem Abbau,

die Sicherung und Ordnung der Oberflächennutzung und Gestaltung der Landschaft während des Bergwerksbetriebes und nach dem Abbau,

den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues.

(3) Dieser Aufsicht unterliegen auch die im § 58 erwähnten Aufbereitungsanstalten, die Salinen, die durch Verordnung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr bestimmten bergbaulichen Nebengewinnungs und Weiterverarbeitungsanlagen sowie alle mit dem Bergwerksbetrieb und den erwähnten Anstalten und Anlagen in räumlichem und betrieblichem Zusammenhange stehenden Nebenanlagen, ferner die im § 59 genannten Dampfkessel und Triebwerke. Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr entscheidet endgültig darüber, ob eine Nebenanlage der Aufsicht der Bergbehörden untersteht.

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Zitiervorschlag: § 196 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 26.08.2026.

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