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§ 17 NW_26481 (Nordrhein-Westfalen)

Allgemeines Berggesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Muter hat die Lage und Größe des begehrten Feldes (§ 27), letztere nach Quadratmetern, anzugeben und einen von einem konzessionierten Markscheider oder öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigten Situationsriß in zwei Exemplaren einzureichen, auf dem der Fundpunkt, die Feldesgrenzen, die zur Orientierung erforderlichen Tagesgegenstände und der Meridian angegeben sein müssen.

(2) Der bei Anfertigung dieses Situationsrisses anzuwendende Maßstab wird durch das Oberbergamt festgesetzt und durch die Regierungsamtsblätter bekanntgemacht.