Die in dem Aufhebungsverfahren bei der Bergbehörde entstehenden Kosten hat der Bergwerkseigentümer zu tragen.
Siebenter Titel
Von den Knappschaftsvereinen
§§ 165-186
Achter Titel
Von den Bergbehörden
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Die in dem Aufhebungsverfahren bei der Bergbehörde entstehenden Kosten hat der Bergwerkseigentümer zu tragen.
Siebenter Titel
Von den Knappschaftsvereinen
§§ 165-186
Achter Titel
Von den Bergbehörden