(1) Die Ersatzpflicht nach den §§ 148 und 149 tritt nicht für den Schaden ein, welcher an Gebäuden oder anderen Anlagen durch den Betrieb des Bergwerks entsteht, wenn solche Anlagen zu einer Zeit errichtet worden sind, zu der dem Grundbesitzer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit die den Anlagen durch den Bergbau drohende Gefahr nicht unbekannt bleiben konnte.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.