Bei der zwangsweisen Abtretung oder Erwerbung eines Grundstücks zu einer bergbaulichen Anlage kommen diejenigen Werterhöhungen, welche das Grundstück erst infolge dieser Anlage erhält, bei der Entschädigung nicht in Ansatz.
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Bei der zwangsweisen Abtretung oder Erwerbung eines Grundstücks zu einer bergbaulichen Anlage kommen diejenigen Werterhöhungen, welche das Grundstück erst infolge dieser Anlage erhält, bei der Entschädigung nicht in Ansatz.