(1) Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind vom Verfügungsrechte des Grundeigentümers ausgeschlossen:
Gold, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme der Raseneisenerze, Blei, Kupfer, Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsen, Mangan, Wolfram, Molybdän, Vanadium, Titan, Chrom, Wismut, Antimon und Schwefel, gediegen und als Erze;
Alaun- und Vitriolerze;
Uran- und Thoriumerze;
Steinkohle, Braunkohle und Graphit;
Steinsalz, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen auf derselben Lagerstätte vorkommenden Salzen und die Solquellen.
(2) Die Aufsuchung und Gewinnung dieser Mineralien unterliegt den Vorschriften dieses Gesetzes.