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§ 8 NW_26480 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz wegen Verwaltung der Bergbauhilfskassen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorstand ist jederzeit verpflichtet, der Bezirksregierung Arnsberg und deren Kommissar auf Verlangen die Einsicht der über seine Verhandlungen zu führenden Protokolle, der Kassenbücher und der gelegten Rechnungen sowie die Revision der Kasse zu gestatten.