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§ 4 NW_26480 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz wegen Verwaltung der Bergbauhilfskassen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verwaltung der Bergbauhilfskassen erfolgt unter der Aufsicht der Bezirksregierung Arnsberg durch einen Vorstand, welcher von den Alleinbesitzern und Repräsentanten der beteiligten Werke aus ihrer Mitte gewählt wird.