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# § 2 NW_26480 (Nordrhein-Westfalen)

Gesetz wegen Verwaltung der Bergbauhilfskassen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bergbauhilfskassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre Organe sind die Generalversammlung und der Vorstand.

(1 a) Die Bergbauhilfskassen können sich nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes in Gesellschaften mit beschränkter Haftung umwandeln.

(2) Die Verwaltung wird durch ein von den Besitzern der beteiligten Bergwerke festzustellendes Statut geregelt, welches den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuwiderlaufen darf und der Bestätigung der Bezirksregierung Arnsberg unterliegt.

(3) Die Verwendungen aus den Bergbauhilfskassen erfolgen nach näherer Bestimmung des Statuts zur Hebung und Förderung des Bergbaus sowie zur Unterstützung solcher Anlagen und Unternehmungen, welche allen oder mehreren Beteiligten zum Vorteil gereichen. Die Bergbauhilfskassen sind Träger berufsbildender Schulen sowie der Fachhochschule Bergbau; näheres wird durch das Statut geregelt. Die Bergbauhilfskassen sind verpflichtet, im Gesamtinteresse der Beteiligten Einrichtungen zur Vornahme von Prüfungen und Abnahmen nach § 65 Nr. 3 und 4 Bundesberggesetz zu errichten und zu unterhalten, sofern die ordnungsgemäße Vornahme dieser Prüfungen nicht durch eine vorhandene Stelle gewährleistet ist; über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Bezirksregierung Arnsberg. Die Bergbauhilfskassen gewährleisten, daß die Forschungs- und Entwicklungsarbeit der im Gesamtinteresse der Beteiligten bestehenden wissenschaftlichen Einrichtungen den Erfordernissen der Grubensicherheit entspricht.

(4) Die Erhebung von Beiträgen kann durch das Statut mit Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg angeordnet werden.

(5) Spätere Abänderungen des festgestellten Statuts sowie die Beschlußfassung über die Umwandlung der Kasse erfolgen durch die Generalversammlung. Sie bedürfen der Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg; diese darf nur erteilt werden, wenn die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kasse nicht beeinträchtigt wird. Im Falle der Umwandlung legt die Generalversammlung mit Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg deren Art und Weise, insbesondere den Gesellschaftsvertrag, fest und bestimmt, welche Person oder welche Personen die Geschäftsanteile erhalten.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_26480 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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