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§ 13 NW_26480 (Nordrhein-Westfalen) — Berichtspflicht

Gesetz wegen Verwaltung der Bergbauhilfskassen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landesregierung hat gegenüber dem Landtag bis zum Ablauf des Jahres 2015 und danach alle sieben Jahre Bericht über die Wirksamkeit dieses Gesetzes zu erstatten.