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Art 31 NW_26476 (Nordrhein-Westfalen)

Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften, nach welchen im Falle der Teilung eines mit einer Reallast belasteten Grundstücks die Reallast auf die einzelnen Teile des Grundstücks verteilt wird, bleiben in Kraft. Die Verteilung ist bei der Auseinandersetzungsbehörde zu beantragen.

Kündigungsrecht bei Hypotheken und Grundschulden