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§ 57 NW_26470 (Nordrhein-Westfalen)

Ausführungsgesetz zur Konkursordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.

(2) Das Justizministerium überprüft alle fünf Jahre, erstmals zum 1. März 2006, ob bei den Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen noch Konkursverfahren anhängig sind und berichtet dem Landtag über das Ergebnis.