(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.
(2) Das Justizministerium überprüft alle fünf Jahre, erstmals zum 1. März 2006, ob bei den Gerichten des Landes Nordrhein-Westfalen noch Konkursverfahren anhängig sind und berichtet dem Landtag über das Ergebnis.