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# § 9 NWRG — Protokollierungspflicht bei der Speicherung

Nationales-Waffenregister-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 02.12.2019 bis 01.09.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen nach den §§ 5 bis 7 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:

- 1. der Tag und die Uhrzeit der Datenübermittlung,

- 2. die übermittelnde Stelle,

- 3. die übermittelnde Person und

- 4. die übermittelten Daten.

(2) Die protokollierten Daten dürfen nur für die folgenden Zwecke verarbeitet werden:

- 1. Auskunftserteilung an die betroffene Person,

- 2. Datenschutzkontrolle und Datensicherung sowie

- 3. Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes des Registers.

Sie sind gegen zweckfremde Verarbeitung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. Die Protokollierung nach Absatz 1 ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu gewährleisten. Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate vorzuhalten und nach 18 Monaten zu löschen. Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

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Zitiervorschlag: § 9 NWRG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG/9

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