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# § 8 NWRG — Datenpflege durch andere als die Verantwortlichen

Nationales-Waffenregister-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 02.12.2019 bis 01.09.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Waffenbehörden sind gegenüber der Registerbehörde für die Zulässigkeit der Übermittlung sowie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. Die Registerbehörde stellt durch geeignete elektronische Datenverarbeitungsprogramme sicher, dass die zu speichernden Daten zuvor auf ihre Schlüssigkeit hin geprüft werden und dass durch die Speicherung dieser Daten bereits gespeicherte Daten nicht ungewollt gelöscht oder unrichtig werden.

(2) Soweit den Waffenbehörden konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der von ihnen übermittelten Daten vorliegen, prüfen sie diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Wenn die von ihnen übermittelten Daten unrichtig oder unvollständig sind, übermitteln sie unverzüglich berichtigte und vervollständigte Daten. Die Registerbehörde schreibt die übermittelten Daten entsprechend fort.

(3) Die in § 10 bezeichneten Stellen haben die zuständige Waffenbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der ihnen übermittelten Daten vorliegen. Die zuständige Waffenbehörde prüft die Mitteilung unverzüglich. Wenn sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten feststellt, übermittelt sie unverzüglich der Registerbehörde die berichtigten und vervollständigten Daten.

(4) Stellt die Registerbehörde fest, dass zu einer Person im Datenbestand des Registers mehrere Datensätze vorhanden sind, darf sie diese im Benehmen mit den Waffenbehörden, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt haben, zu einem Datensatz zusammenführen.

(5) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 8 NWRG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG/8

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