nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 NWRG — Datenzuordnung bei Wohnortwechsel des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis

Nationales-Waffenregister-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Fall des Zuzugs eines Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Daten innerhalb des Registers der für den Zuzugsort zuständigen Waffenbehörde zuzuordnen. Sofern Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes den gewöhnlichen Aufenthalt an einen Ort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegen, sind die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Daten innerhalb des Registers der nach § 48 Absatz 2 Nummer 4 des Waffengesetzes zuständigen Waffenbehörde zuzuordnen.

(2) Nach Mitteilung des Zuzugs durch die Meldebehörde nach § 44 Absatz 2 des Waffengesetzes teilt die für den Zuzugsort zuständige Waffenbehörde der Registerbehörde die Tatsache des Zuzugs und die neue Anschrift des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis mit.

(3) Die Registerbehörde erstellt auf Grund der Mitteilung der für den Zuzugsort zuständigen Waffenbehörde einen automatischen Datenaktualisierungshinweis und übermittelt ihn auf elektronischem Weg der bisher zuständigen Waffenbehörde.

---

Zitiervorschlag: § 7 NWRG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
