nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 23 NWRG — Einführungsbestimmung; Probebetrieb

Nationales-Waffenregister-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die §§ 1 bis 21 sind bis zum 31. Dezember 2012 nur von den Behörden anzuwenden, die am Betrieb zur Erprobung der in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren zur Datenübermittlung und zum automatisierten Abruf teilnehmen.

(2) Dieser Probebetrieb dient der Überprüfung der Funktionalität, Interoperabilität, Stabilität und Sicherheit der einzelnen Bestandteile der Systeme sowie ihres funktionalen und technischen Zusammenwirkens. Diese Behörden werden durch den Bund und die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit bestimmt und im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Voraussetzung für die Teilnahme am Probebetrieb ist, dass die Behörden die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen haben.

---

Zitiervorschlag: § 23 NWRG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG/23

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
