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§ 21 NWRG — Ausschluss abweichenden Landesrechts

Nationales-Waffenregister-Gesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.09.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.