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§ 17 NWRG — Zweckbindung bei der Datenverarbeitung

Nationales-Waffenregister-Gesetz

Historische Fassung: Stand 02.12.2019 bis 01.09.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ersuchende oder abrufende Stelle zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten übermittelt wurden, ist zulässig, soweit die Daten dieser Stelle auch zu diesem anderen Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.