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# § 16 NWRG — Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung

Nationales-Waffenregister-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 02.12.2019 bis 01.09.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:

- 1. der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder im Fall des automatisierten Abrufverfahrens des Abrufs,

- 2. die ersuchende oder im Fall des automatisierten Verfahrens die abrufende Stelle,

- 3. die abrufende Person,

- 4. die übermittelten Daten und

- 5. der Anlass und Zweck der Übermittlung.

Im Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im Übermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.

(2) § 9 Absatz 2 ist anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 16 NWRG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG/16

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