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§ 16 NWRG — Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung

Nationales-Waffenregister-Gesetz

Historische Fassung: Stand 02.12.2019 bis 01.09.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermittlungen Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:

1.
der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder im Fall des automatisierten Abrufverfahrens des Abrufs,
2.
die ersuchende oder im Fall des automatisierten Verfahrens die abrufende Stelle,
3.
die abrufende Person,
4.
die übermittelten Daten und
5.
der Anlass und Zweck der Übermittlung.

Im Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im Übermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.

(2) § 9 Absatz 2 ist anzuwenden.