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# § 14 NWRG — Gruppenauskünfte im automatisierten Verfahren

Nationales-Waffenregister-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 02.12.2019 bis 01.09.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Gruppenauskünfte nach § 12 sind im automatisierten Verfahren nach § 13 nur zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person nicht anders abgewendet werden kann. Die abrufende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs. Sie hat auch die Voraussetzungen für den Abruf nach Satz 1 zu dokumentieren und mindestens zwölf Monate vorzuhalten.

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Zitiervorschlag: § 14 NWRG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG/14

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