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# § 1 NWRG — Zweck des Nationalen Waffenregisters; Registerbehörde

Nationales-Waffenregister-Gesetz  
Historische Fassung: Stand 02.12.2019 bis 01.09.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Nationale Waffenregister ermöglicht die Zuordnung von

- 1. Waffen,

- 2. Anträgen auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse,

- 3. Versagungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,

- 4. Erteilungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,

- 5. Ausnahmen,

- 6. Anordnungen,

- 7. Sicherstellungen oder

- 8. Verboten

zu Personen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt das Nationale Waffenregister.

(3) Die Registerbehörde unterstützt durch die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten die in § 10 aufgeführten Behörden bei der Erfüllung der dort genannten Aufgaben.

(4) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.

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Zitiervorschlag: § 1 NWRG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NWRG/1

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