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§ 1 NWRG — Zweck des Nationalen Waffenregisters; Registerbehörde

Nationales-Waffenregister-Gesetz

Historische Fassung: Stand 02.12.2019 bis 01.09.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Nationale Waffenregister ermöglicht die Zuordnung von

1.
Waffen,
2.
Anträgen auf Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse,
3.
Versagungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,
4.
Erteilungen waffenrechtlicher Erlaubnisse,
5.
Ausnahmen,
6.
Anordnungen,
7.
Sicherstellungen oder
8.
Verboten

zu Personen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt das Nationale Waffenregister.

(3) Die Registerbehörde unterstützt durch die Übermittlung der im Register gespeicherten Daten die in § 10 aufgeführten Behörden bei der Erfüllung der dort genannten Aufgaben.

(4) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.