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# § 3 NSchBV (Brandenburg) — Entschädigung

Naturschutzbeiräteverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beiratsmitglieder und die Stellvertreter sind ehrenamtlich für die Gebietskörperschaft tätig, bei der die Naturschutzbehörde eingerichtet ist.

(2) Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an einer Beiratssitzung entstandenen Aufwandes wird ein Sitzungsgeld als Aufwandsentschädigung gewährt. Das Sitzungsgeld beträgt mindestens 24 Euro. Der Höchstbetrag richtet sich nach den Bestimmungen der Kommunalaufwandsentschädigungsverordnung über das Sitzungsgeld für sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner. Beiratsmitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die aus Anlass der Teilnahme an der Sitzung die Grenzen des Wohnortes überschreiten, können neben dem Sitzungsgeld Übernachtungsgeld entsprechend den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erhalten.

(3) Den Beiratsmitgliedern und Stellvertretern werden die Fahrkosten für die zur Sitzung notwendige Reise vom Wohnort oder vom Dienstort zum Ort der Sitzung und für die Rückreise gemäß den §§ 5 und 6 des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Für Reisen während der Sitzungsdauer nach dem Wohnort oder dem Dienstort und zurück werden die Fahrkosten nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen. Die Auslagen ortsansässiger Beiratsmitglieder und Stellvertreter für Fahrten oder Wege innerhab der politischen Gemeinde des Sitzungsortes aus Anlaß der Sitzung werden nicht besonders vergütet; sie sind mit dem Sitzungsgeld nach Absatz 2 abgegolten.

(4) Die Beiratsmitglieder und Stellvertreter werden für ihren Verdienstausfall entschädigt. Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten keinen Verdienstausfall. Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird nach der versäumten Arbeitszeit berechnet; dabei ist höchstens der Betrag anzusetzen, der einem Zeugen nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz als Höchstbetrag zusteht.

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Zitiervorschlag: § 3 NSchBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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