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# § 2 NSchBV (Brandenburg) — Amtsdauer

Naturschutzbeiräteverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die jeweilige Naturschutzbehörde beruft den Beirat auf die Dauer von fünf Jahren. Die Amtsdauer des Beirats endet vorzeitig, wenn die Gebietskörperschaft, bei der die Naturschutzbehörde eingerichtet ist, aufgelöst oder mit einer anderen Gebietskörperschaft zusammengelegt wird. Scheidet ein Beiratsmitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer des Beirats ein Nachfolger zu berufen. Für den Fall, dass bis zum Ende der Amtsdauer eines Beirats noch kein neuer Beirat berufen wurde, bleibt der bisherige Beirat bis zur Neuberufung des Beirats, jedoch längstens sechs Monate nach dem Ende seiner Amtsperiode, weiterhin im Amt.

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Zitiervorschlag: § 2 NSchBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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