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# § 7 NSVerbG — Versorgungsansprüche

Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Zahlung von Renten, die der Versorgung der Berechtigten dienen, soweit die Leistungen aus diesen Ansprüchen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1960 geschuldet werden, wenn der Verpflichtete im Zeitpunkt der Begründung des Anspruchs keine nationalsozialistische Einrichtung im Sinne des Artikels I des Gesetzes Nr. 2 des Kontrollrats war.

(2) Der nach Absatz 1 zu erfüllende Anspruch wird jedoch begrenzt auf einen Betrag von 15 Deutsche Mark monatlich beim ursprünglich Berechtigten und von 10 Deutsche Mark monatlich bei Hinterbliebenen, vervielfacht mit der Zahl der Beschäftigungs- oder Dienstjahre. Dabei bleiben Zeiten, die einer anderen, mit Rücksicht auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zustehenden Altersversorgung zugrunde zu legen sind, sowie Beschäftigungszeiten nach dem 8. Mai 1945 außer Betracht. Ergibt sich bei der Zusammenrechnung der Beschäftigungs- oder Dienstjahre der Bruchteil eines Jahres, so wird der Bruchteil auf ein volles Jahr aufgerundet.

(3) Auf die Leistungen nach Absatz 1 sind Leistungen aus einer nach dem 8. Mai 1945 begründeten Altersversorgung, die auf einem Arbeits- oder Dienstverhältnis beruht, anzurechnen, soweit sie 250 Deutsche Mark im Monat übersteigen.

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Zitiervorschlag: § 7 NSVerbG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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