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§ 4 NSVerbG — Erlöschen von Ansprüchen

Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ansprüche (§ 1) erlöschen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Ansprüche, die durch Rechte an Sachen oder an Rechten gesichert sind, gelten jedoch für diese Rechte als fortbestehend.