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§ 33 NSVerbG — Geltung in Berlin

Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin; hierbei tritt in den §§ 25, 26 und 27 Abs. 3 und 4 an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 24. Juni 1948.