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# § 3 NSVerbG — Dem Gesetz nicht unterliegende Ansprüche

Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Ansprüche (§ 1), die in Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder, der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder in Gesetzen der Besatzungsmächte geregelt sind. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die im Bereich

- 1. der Geheimen Staatspolizei (Gestapo),

- 2. der Waffen-SS,

- 3. des Reichsarbeitsdienstes (RAD),

- 4. der Organisation Todt (OT)

entstanden sind.

(2) Diesem Gesetz unterliegen vorbehaltlich des § 27 nicht Ansprüche, die sich auf Grund besatzungsrechtlicher Vorschriften oder Maßnahmen gegen denjenigen richten, der Vermögen einer Einrichtung (§ 1) gemäß der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats erworben hat. Auf einem Vermögensgegenstand ruhende Ansprüche im Sinne von Artikel V Abs. 5 dieser Direktive sind nur folgende Ansprüche:

- 1. Ansprüche aus einem Recht an einem Grundstück, die durch dieses Recht gesicherten Ansprüche sowie Ansprüche aus einer öffentlichen Last des Grundstücks,

- 2. Ansprüche aus der Nachkriegszeit (§ 5), die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Grundstück stehen,

- 3. Ansprüche auf Zahlung eines Kaufpreises, einer Enteignungsentschädigung oder eines sonstigen Entgelts für ein Grundstück,

- 4. Ansprüche auf Ersatz von Verwendungen auf das Grundstück, soweit dessen Wert dadurch erhöht worden ist.

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Zitiervorschlag: § 3 NSVerbG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NSVerbG/3

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