Bei Anwendung des § 91 des Lastenausgleichsgesetzes auf Verbindlichkeit einer Einrichtung (§ 1) gilt diese als am 20. Juni 1948 noch bestehend.
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Bei Anwendung des § 91 des Lastenausgleichsgesetzes auf Verbindlichkeit einer Einrichtung (§ 1) gilt diese als am 20. Juni 1948 noch bestehend.