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§ 23 NSVerbG — Erstattungspflicht

Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Leistungen, die auf die in § 20 Abs. 1 bezeichneten Zeiten entfallen, vom Bund erstattet.