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§ 17 NSVerbG — Anmeldestelle

Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anmeldestelle für die nach diesem Gesetz vom Bund zu erfüllenden Ansprüche ist das Bundesministerium der Finanzen oder eine von ihm zu bestimmende Behörde oder Anstalt seines Geschäftsbereichs.