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# § 5a NSGSylV — Schutzzweck des Bereiches III

Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht“  
Stand: 10.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu den im Bereich III des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

- 1. der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG

  - a) Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001) und

  - b) Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002) sowie

- 2. des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser, Durchzugs- und Rastgebiet für die genannten Arten.

(2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Vogelarten sowie zum Schutz des Bereiches III in seinen in Absatz 1 Nummer 2 genannten Funktionen gilt § 5 Absatz 2 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 5a NSGSylV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NSGSylV/5a

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