nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 NSGPBRV — Schutzzweck des Bereiches IV

Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht – Rönnebank“  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu den im Bereich IV des Naturschutzgebietes verfolgten Schutzzwecken gehören die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

- 1. der im Bereich vorkommenden Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere

  - a) Sterntaucher (Gavia stellata, EU-Code A001),

  - b) Prachttaucher (Gavia arctica, EU-Code A002) und

  - c) Ohrentaucher (Podiceps auritus, EU-Code A007),

- 2. der regelmäßig auftretenden Zugvogelarten, insbesondere

  - a) Rothalstaucher (Podiceps grisegena, EU-Code A006),

  - b) Gelbschnabeltaucher (Gavia adamsii, EU-Code A010),

  - c) Eisente (Clangula hyemalis, EU-Code A064),

  - d) Trauerente (Melanitta nigra, EU-Code A065),

  - e) Samtente (Melanitta fusca, EU-Code A066),

  - f) Sturmmöwe (Larus canus, EU-Code A182),

  - g) Trottellumme (Uria aalge, EU-Code A199),

  - h) Tordalk (Alca torda, EU-Code A200) und

  - i) Gryllteiste (Cepphus grylle, EU-Code A202), sowie

- 3. des Bereiches in seiner Funktion als Nahrungs-, Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rastgebiet für die genannten Arten.

(2) Zum Schutz der Lebensräume und zur Sicherung des Überlebens und der Vermehrung der in Absatz 1 aufgeführten Vogelarten und des Bereiches in seinen in Absatz 1 genannten Funktionen ist insbesondere erforderlich die Erhaltung oder, soweit erforderlich, die Wiederherstellung

- 1. der qualitativen und quantitativen Bestände der Vogelarten mit dem Ziel der Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands unter Berücksichtigung der natürlichen Populationsdynamik und Bestandsentwicklung; Vogelarten mit einer negativen Bestandsentwicklung ihrer biogeographischen Population sind besonders zu berücksichtigen,

- 2. der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Vogelarten, insbesondere der natürlichen Bestandsdichten, Altersklassenverteilungen und Verbreitungsmuster der den Vogelarten als Nahrungsgrundlage dienenden Organismen,

- 3. der für das Gebiet charakteristischen Merkmale, insbesondere im Hinblick auf den Salzgehalt, die Eisfreiheit auch in strengen Wintern sowie die geo- und hydromorphologische Beschaffenheit mit ihren artspezifischen ökologischen Funktionen und Wirkungen sowie

- 4. der natürlichen Qualität der Lebensräume mit ihren jeweiligen artspezifischen ökologischen Funktionen, ihrer Unzerschnittenheit und räumlichen Wechselbeziehungen sowie des ungehinderten Zugangs zu angrenzenden und benachbarten Meeresbereichen.

---

Zitiervorschlag: § 7 NSGPBRV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NSGPBRV/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
