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§ 4 NS-VEntschG — Zuständige Behörde, Verfahren

NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über den Anspruch entscheidet das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit das Vermögensgesetz nichts anderes bestimmt.