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§ 7 NS-AufhG

Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufhebung des Urteils umfaßt auch alle Nebenstrafen und Nebenfolgen.