§ 5 NS-AufhG

Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Weitergehende Vorschriften, die zur Wiedergutmachung oder Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege erlassen wurden, bleiben unberührt.