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§ 11 NRWBayWPrVersWStV (Bayern) — Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer des Freistaates Bayern zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 6./8. Oktober 1999

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.