nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 NPVO ZG (Sachsen) — Pflege- und Entwicklungskonzeption

Naturparkverordnung Zittauer Gebirge  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur einheitlichen Pflege und Entwicklung des Naturparks ist eine Konzeption zu erarbeiten, die insbesondere folgende Inhalte haben soll

1. eine auf die Schutzzonen I bis III (§ 3) bezogene Darstellung der natur- und artenschutzfachlichen Belange sowie deren angestrebte Entwicklung,

2. eine Darstellung der anzustrebenden Entwicklung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,

3. Empfehlungen für eine dem Schutzzweck entsprechende Siedlungsentwicklung,

4. eine Darstellung der anzustrebenden Entwicklung von Erholung, Tourismus, Sport und Infrastruktur,

5. Aussagen zur Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit sowie zur öffentlichen Darstellung des Naturparks und

6. Vorgaben für Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung des Gebietes als naturraumtypische Vorbildlandschaft und als Erholungsraum.

(2) Die Pflege- und Entwicklungskonzeption ist unter Beteiligung der für die Ausweisung der Naturparke zuständigen Naturschutzbehörde, der im Naturpark Zittauer Gebirge befindlichen Städte und Gemeinden, der zuständigen Landwirtschafts-, Forst- und Fischereibehörden, der betroffenen regionalen Tourismus- und Wirtschaftsorganisationen sowie der anerkannten Naturschutzvereinigungen zu erarbeiten.

(3) Die Pflege- und Entwicklungskonzeption ist nach der Bestätigung durch die untere Naturschutzbehörde verbindliche Arbeitsgrundlage für den Naturparkträger.

(4) Die Pflege- und Entwicklungskonzeption soll die inhaltlichen Vorgaben aus § 7 der Verordnung des Landkreises Löbau-Zittau zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Zittauer Gebirge“ vom 10. Mai 2000 (Amtsblatt des Landkreises Löbau-Zittau Nr. 131 S. 6) und § 7 der Verordnung des Landkreises Löbau-Zittau zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Mandautal“ vom 23. November 2005 (Amtsblatt des Landkreises Löbau-Zittau Nr. 242 S. 11) integrieren.

---

Zitiervorschlag: § 6 NPVO ZG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NPVO%20ZG/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
