(1) Zur einheitlichen Pflege und Entwicklung des Naturparks ist eine Konzeption zu erarbeiten, die insbesondere folgende Inhalte haben soll
1. eine auf die Schutzzonen I bis III (§ 3) bezogene Darstellung der natur- und artenschutzfachlichen Belange sowie deren angestrebte Entwicklung,
2. eine Darstellung der anzustrebenden Entwicklung der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,
3. Empfehlungen für eine dem Schutzzweck entsprechende Siedlungsentwicklung,
4. eine Darstellung der anzustrebenden Entwicklung von Erholung, Tourismus, Sport und Infrastruktur,
5. Aussagen zur Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit sowie zur öffentlichen Darstellung des Naturparks und
6. Vorgaben für Maßnahmen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung des Gebietes als naturraumtypische Vorbildlandschaft und als Erholungsraum.
(2) Die Pflege- und Entwicklungskonzeption ist unter Beteiligung der für die Ausweisung der Naturparke zuständigen Naturschutzbehörde, der im Naturpark Zittauer Gebirge befindlichen Städte und Gemeinden, der zuständigen Landwirtschafts-, Forst- und Fischereibehörden, der betroffenen regionalen Tourismus- und Wirtschaftsorganisationen sowie der anerkannten Naturschutzvereinigungen zu erarbeiten.
(3) Die Pflege- und Entwicklungskonzeption ist nach der Bestätigung durch die untere Naturschutzbehörde verbindliche Arbeitsgrundlage für den Naturparkträger.
(4) Die Pflege- und Entwicklungskonzeption soll die inhaltlichen Vorgaben aus § 7 der Verordnung des Landkreises Löbau-Zittau zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Zittauer Gebirge“ vom 10. Mai 2000 (Amtsblatt des Landkreises Löbau-Zittau Nr. 131 S. 6) und § 7 der Verordnung des Landkreises Löbau-Zittau zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Mandautal“ vom 23. November 2005 (Amtsblatt des Landkreises Löbau-Zittau Nr. 242 S. 11) integrieren.