(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer im Naturpark vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die
1. entgegen § 7 Nr. 1 das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen,
2. entgegen § 7 Nr. 2 die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen, insbesondere durch die Errichtung von Sonderbauten im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 16 SächsBO Funk- oder Fernsehtürme, Hochsilos, Masten, Windkraftanlagen, Seilbahnen oder andere, die ortsübliche Bebauung überragende bauliche Anlagen oder
3. entgegen § 7 Nr. 3 den Naturgenuss oder den besonderen Erholungswert der Landschaft erheblich beeinträchtigen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung versehen worden ist.