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§ 11 NPVO ZG (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Naturparkverordnung Zittauer Gebirge

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer im Naturpark vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die

1. entgegen § 7 Nr. 1 das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen,

2. entgegen § 7 Nr. 2 die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen, insbesondere durch die Errichtung von Sonderbauten im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 16 SächsBO Funk- oder Fernsehtürme, Hochsilos, Masten, Windkraftanlagen, Seilbahnen oder andere, die ortsübliche Bebauung überragende bauliche Anlagen oder

3. entgegen § 7 Nr. 3 den Naturgenuss oder den besonderen Erholungswert der Landschaft erheblich beeinträchtigen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung versehen worden ist.