(1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen des Zittauer Gebirges und des Vorlandes im Landkreis Löbau-Zittau werden zum Naturpark erklärt.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Zittauer Gebirge“.
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(1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen des Zittauer Gebirges und des Vorlandes im Landkreis Löbau-Zittau werden zum Naturpark erklärt.
(2) Der Naturpark erhält die Bezeichnung „Zittauer Gebirge“.