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# § 2 NPNordSBefV

Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundeswasserstraßen in den Nationalparken so zu verhalten, daß die Tierwelt nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, gestört wird.

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Zitiervorschlag: § 2 NPNordSBefV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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