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# § 1 NOKWeichBefV

NOK-Weichenbefahrungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Abweichend von Anlage I Abschnitt I Nummer A.22 Buchstabe b der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ist für ein Fahrzeug der Verkehrsgruppe 6 im Sinne der Nummer 5.8 der Bekanntmachung zur Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 28. Januar 2014 (BAnz AT 31.01.2014 B7) in der jeweils geltenden Fassung das Ausfahren aus den Weichengebieten verboten, wenn an den Weichensignalmasten gezeigt werden: drei unterbrochene Lichter übereinander, das obere rot, die beiden unteren weiß.

(2) Abweichend von Anlage II Abschnitt II.1 Nummer 12.4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung hat ein Fahrzeug der Verkehrsgruppe 6 vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal zu setzen: am Tage: einen schwarzen Ball, darunter einen schwarzen Zylinder.

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Zitiervorschlag: § 1 NOKWeichBefV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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