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# § 5 NOKBefAbgV

Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal  
Stand: 04.06.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Bemessung der Befahrensabgaben werden zugrundegelegt:

- 1. bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmeßbrief (1969); ist bei Tankschiffen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks reduzierte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehörde nach den IMO-Resolutionen A.388 (X), A.722(17) oder A.747(18) bescheinigt, so ist die reduzierte Bruttoraumzahl zugrunde zu legen; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagier-Autofähren und Autotransporten reduziert sich die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) um 15%;

- 2. bei Binnenschiffen die Hälfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfähigkeit in Tonnen;

- 3. bei Kriegsfahrzeugen, für die keine Schiffsmeßbriefe ausgestellt sind, die Wasserverdrängung in Kubikmetern;

- 4. bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen und nicht geeicht sind, die von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt bestimmten Sachverständigen geschätzte Bruttoraumzahl; die Kosten der Schätzung hat der zur Zahlung der Befahrungsabgaben Verpflichtete zu tragen;

- 5. bei Schlepp- und Schubverbänden die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bruttoraumzahlen oder Tonnen aller Fahrzeuge;

- 6. bei Sportbooten die größte Länge des Fahrzeuges in Metern.

(2) Eine nicht auf volle Euro errechnete Befahrungsabgabe wird auf den nächstliegenden Euro auf- oder abgerundet; 0,50 Euro werden aufgerundet. Für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt eine Verwaltungsgebühr in Höhe der dadurch entstandenen Kosten erheben.

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Zitiervorschlag: § 5 NOKBefAbgV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NOKBefAbgV/5

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