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§ 2 NOKBefAbgV

Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal

Stand: 04.06.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Zahlung der Befahrungsabgaben sind verpflichtet:

1.
wer die Kanalfahrt veranlaßt hat,
2.
wessen Fahrzeug den Kanal benutzt.

Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.