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# § 1 NOKBefAbgV

Verordnung über die Befahrungsabgaben auf dem Nord-Ostsee-Kanal  
Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Wasserfahrzeuge, die den Nord-Ostsee-Kanal befahren, sind Befahrungsabgaben nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung zu entrichten. Die Befahrungsabgaben werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und eingezogen.

(2) Die automatischen Einrichtungen für die Abgabenerhebung im Schleusengebiet für Fahrzeuge, die Sport- und Freizeitzwecken dienen (Sportfahrzeuge), werden durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nord-Ostsee-Kanal betrieben. Diesem obliegt auch die Kontrolle der Zahlungsnachweise für Sportfahrzeuge.

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Zitiervorschlag: § 1 NOKBefAbgV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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