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# § 2 NNMLuWunV (Bayern) — Schutzzweck

Verordnung über das Nationale Naturmonument Luisenburg-Felsenlabyrinth Wunsiedel  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Luisenburg-Felsenlabyrinth Wunsiedel und seine direkte Umgebung mit dem Kleinen Labyrinth und dem Burgstein sind ein Gebiet von herausragender geologischer, ökologischer und historischer Bedeutung, das aus kulturhistorischen und naturgeschichtlichen Gründen sowie wegen seiner Seltenheit, Eigenart und Schönheit als Nationales Naturmonument zu schützen ist.

(2) Schutzzweck ist

1. die Erhaltung der naturgeschichtlich und geologisch bedeutsamen Felsenlabyrinthe und Felsformationen mit Felsen, Felswänden und Felsköpfen des Kösseine-Granits sowie der Halbhöhlen und Schluchten,

2. die Erhaltung und Entwicklung der natürlichen Fichtenblockwälder, Hainsimsen-Buchenwälder und Waldränder mit einheimischen und standorttypischen Baum- und Straucharten und ihrer typischen Begleitvegetation, wobei die Wälder unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse langfristig einer natürlichen, vom Menschen im Wesentlichen unbeeinflussten Entwicklung zuzuführen sind,

3. die Erhaltung und Entwicklung der imposanten Naturerscheinung mit ihrem Erlebnis-, Bildungs- und Forschungswert sowie ihrer kulturhistorischen Bedeutung für künftige Generationen, und

4. die gebietstypischen Lebensgemeinschaften der Pflanzen- und Tierarten zu sichern und zu fördern und die Ungestörtheit der Blockhalden, des Blockmeers und der Felsbiotope sowie die funktionale Verbindung der Lebensräume untereinander zu erhalten.

(3) Das Nationale Naturmonument soll auch die naturgeschichtlichen und kulturhistorischen Besonderheiten gemäß ihrer nationalen Bedeutung erlebbar sowie wissenschaftliche Beobachtungen, Untersuchungen und Forschung möglich machen, soweit dies mit dem Schutzzweck nach Abs. 2 vereinbar ist.

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Zitiervorschlag: § 2 NNMLuWunV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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