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§ 35 NMV 1970 — Sondervorschrift für Berlin

Neubaumietenverordnung 1970

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Land Berlin gilt § 1 Abs. 1 der Verordnung in folgender Fassung:
"(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisgebundene Wohnungen, die nach dem 24. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden."